Beihilfestelle Sachsen

Informationen zur Beihilfestelle Sachsen:
Kontakt, Anträge, Beihilfe-App, Verordnungen…

Stand: Juni 2026 – Fachlich geprüft und aktualisiert

Hier finden Sie  Informationen, Bemessungssätze und Antragswege rund um die Beihilfe im Freistaat Sachsen – speziell aufbereitet für Lehramtsanwärter, Beamte auf Probe und Beamte auf Lebenszeit.

1. Zuständigkeit: Das Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF)

Im Freistaat Sachsen ist das Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF) für die Bearbeitung und Festsetzung Ihrer Beihilfe zuständig. Als Lehramtsstudent im Vorbereitungsdienst (Referendariat), Beamter auf Probe (BaP) oder Beamter auf Lebenszeit (BaL) richten Sie Ihre Anträge direkt an diese zentrale Stelle. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO) in ihrer aktuell gültigen Fassung für das Jahr 2026.

Kontaktdaten und Servicezeiten des LSF

Postanschrift:
Landesamt für Steuern und Finanzen
Referat 31 (Beihilfe)
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden

Zentrale Telefonnummer: 0351 827-19339
Telefax: 0351 827-19931

Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Freitag: 08:30 – 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 13:30 – 16:30 Uhr

Tipp: Für eine schnelle Zuordnung geben Sie bei Rückfragen am Telefon immer Ihre Beihilfenummer an. Diese finden Sie auf Ihrem Beihilfebescheid.

2. Beihilfebemessungssätze in Sachsen

Der Beihilfebemessungssatz regelt, wie viel Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen vom Dienstherrn übernommen werden. Die verbleibenden Kosten müssen Sie über eine private Krankenversicherung (PKV) absichern. Detaillierte Hintergrundinformationen finden Sie in unserem umfassenden Ratgeber zum Thema Beihilfebemessungssätze.

Personengruppe Bemessungssatz
Aktive Beamte (BaW, BaP, BaL) mit max. 1 Kind 50 %
Aktive Beamte mit 2 oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %
Versorgungsempfänger (Pensionäre) 70 %
Berücksichtigungsfähige Ehegatten / Lebenspartner (Einkommensgrenze beachten!) 70 %
Berücksichtigungsfähige Kinder 80 %

3. Antragsstellung und „Beihilfe Sachsen“ App

Die Digitalisierung schreitet auch in den sächsischen Behörden voran. Für Sie bedeutet das: Weniger Papierkram und eine schnellere Bearbeitungszeit. Das LSF bietet Ihnen zwei Wege zur Beantragung an.

Der klassische Papierantrag

Wenn Sie Belege postalisch einreichen möchten, benötigen Sie den offiziellen Beihilfeantrag des Freistaates Sachsen. Für den allerersten Antrag nutzen Sie den Langantrag. Für alle weiteren Einreichungen genügt der Kurzantrag, sofern sich Ihre persönlichen Verhältnisse (z. B. Familienstand, Kontonummer) nicht geändert haben.

Die „Beihilfe Sachsen“ App (Empfohlen)

Als moderner Beamter können Sie sich den Alltag erheblich erleichtern. Mit der offiziellen App Beihilfe Sachsen können Sie Arztrechnungen, Rezepte und Verordnungen einfach per Smartphone fotografieren und digital einreichen. Das spart Porto und beschleunigt in der Regel die Auszahlung. Voraussetzung ist eine einmalige Registrierung im Beihilfe-Portal.

Tipp für Lehramtsanwärter und junge Beamte:

Nutzen Sie von Beginn Ihres Vorbereitungsdienstes an die App. Besonders in der intensiven Zeit des Referendariats erspart Ihnen der papierlose Weg wertvolle Zeit und Nerven.

4. Wichtige Fristen und Antragsgrenzen

Um Ihren Anspruch auf Beihilfe in Sachsen nicht zu verlieren, müssen Sie zwingend die gesetzlichen Fristen nach der SächsBhVO einhalten.

  • Die Einjahresfrist: Aufwendungen müssen innerhalb eines Jahres nach Entstehen (in der Regel das Datum der Rechnungsstellung oder der Inanspruchnahme der Leistung) beantragt werden. Maßgeblich ist der Eingangstag beim LSF Sachsen.
  • Mindestbetrag (Antragsgrenze): Ein Beihilfeantrag wird grundsätzlich erst bearbeitet, wenn die Summe der eingereichten Rechnungen 200 Euro übersteigt.
  • Ausnahme zur Antragsgrenze: Wenn die Aufwendungen aus den vergangenen zehn Monaten den Betrag von 200 Euro nicht erreichen, können Sie diese Rechnungen dennoch einreichen. So wird verhindert, dass Sie bei geringen Gesundheitsausgaben auf den Kosten sitzen bleiben.

5. Besonderheiten & Familienereignisse

Das Leben als Beamter bringt Veränderungen mit sich, die sich direkt auf Ihre Beihilfestelle und Ihren Versicherungsschutz auswirken. Wenn Sie heiraten oder Nachwuchs erwarten, ändert sich oft nicht nur Ihr Bemessungssatz, sondern auch die Art der einzureichenden Nachweise.

Ein besonders wichtiges Thema ist die Absicherung von Neugeborenen. Was Sie bei der Beihilfestelle Sachsen beachten müssen, wenn Ihre Familie wächst, lesen Sie in unserem Spezial-Artikel zum Thema Geburt eines Kindes. Denken Sie daran: Für die Berücksichtigung von Ehegatten gilt in Sachsen eine strenge Einkommensgrenze (Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr vor Antragstellung).


Häufige Fragen (FAQ) zum Thema Beihilfestelle Sachsen

Wie erreiche ich die Beihilfestelle in Sachsen telefonisch?

Das LSF erreichen Sie unter der zentralen Rufnummer 0351 827-19339. Die telefonischen Sprechzeiten sind Montag und Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag von 13:30 bis 16:30 Uhr. Halten Sie für Rückfragen immer Ihre Beihilfenummer bereit.

Welche Einkommensgrenze gilt in Sachsen für Ehegatten bei der Beihilfe?

Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ist in Sachsen einkommensabhängig. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Partners darf im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags eine festgesetzte Grenze (aktuell gemäß § 4 SächsBhVO) von 20.000 Euro nicht überstiegen haben.

Erhöht sich mein Bemessungssatz bei der Geburt meines ersten Kindes in Sachsen?

Nein. In Sachsen steigt Ihr persönlicher Bemessungssatz als aktiver Beamter erst auf 70 Prozent, wenn Sie mindestens zwei berücksichtigungsfähige Kinder haben. Beim ersten Kind bleibt Ihr eigener Satz bei 50 Prozent, für das Kind selbst gelten jedoch 80 Prozent.

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