Die Kostendämpfungspauschale

Kostendämpfungspauschale in der Beihilfe 2026: Regelungen für Bund & Länder

Geprüft und aktualisiert 2026 

Quick-Check: Die Kostendämpfungspauschale 2026

  • Bedeutung: Eine jährliche Eigenbeteiligung (ähnlich einer Praxisgebühr), die von Ihrer zustehenden Beihilfeerstattung abgezogen wird.
  • Abgeschafft: Der Bund sowie 9 Bundesländer (u.a. NRW, Bayern, Berlin, Hamburg) haben die Kostendämpfungspauschale mittlerweile komplett gestrichen.
  • Weiterhin aktiv: Baden-Württemberg (trotz Gerichtsurteil rückwirkend beibehalten), Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen erheben die Pauschale noch.
  • Ausnahmen: Beamtenanwärter und Referendare sind von der Zahlung in der Regel vollständig befreit.

Das Beihilferecht ist oft ein Dschungel aus Vorschriften, und die sogenannte Kostendämpfungspauschale sorgt regelmäßig für Verwirrung bei Beamtinnen, Beamten und Lehrkräften. Doch es gibt auch gute Nachrichten für das Jahr 2026: Immer mehr Dienstherren schaffen diese ungeliebte Eigenbeteiligung ab. 

1. Was ist die Kostendämpfungspauschale?

Die Kostendämpfungspauschale ist ein festgelegter Betrag, der jährlich von Ihren beantragten Beihilfeleistungen einbehalten wird. Man kann sie sich wie eine jährliche Selbstbeteiligung der Krankenversicherung vorstellen. Wenn Sie Arztrechnungen oder Rezepte bei Ihrer Beihilfestelle einreichen, wird die errechnete Beihilfeerstattung einmal pro Kalenderjahr um diese Pauschale gekürzt.

Die Höhe richtet sich dabei fast immer nach Ihrer Besoldungsgruppe. Je höher Ihre Besoldung, desto höher fällt in der Regel auch der einzubehaltende Betrag aus. Beachten Sie: Falls Sie in Erwägung ziehen, sich im Rahmen der pauschalen Beihilfe gesetzlich versichern zu lassen, gelten für die Zuzahlungen die allgemeinen, bundesweiten Regeln der GKV. In der klassischen, individuellen Beihilfe ist die Kostendämpfungspauschale hingegen ein streng länderspezifisches Instrument.

2. Wo wurde die Pauschale abgeschafft (inkl. Bund)?

Die gute Nachricht für viele Beamtinnen und Beamte: Um den öffentlichen Dienst attraktiver zu machen, haben zahlreiche Bundesländer und der Bund in den vergangenen Jahren die Kostendämpfungspauschale ersatzlos gestrichen. Für das Jahr 2026 verzichten unter anderem folgende Dienstherren auf diesen Abzug:

  • Bund: Bundesbeamte zahlen keine Kostendämpfungspauschale.
  • Nordrhein-Westfalen (NRW): Hier wurde der Eigenanteil rückwirkend abgeschafft, was zu spürbaren Entlastungen im Portemonnaie geführt hat.
  • Bayern, Berlin und Hamburg: Auch diese Länder haben die Pauschale vollständig aufgehoben.

Tipp: Sollten Sie in einem dieser Länder tätig sein und noch alte Beihilfebescheide (aus Jahren vor der Abschaffung) mit einem solchen Abzug finden, gegen die Sie Widerspruch eingelegt hatten, prüfen Sie den Rechtsstand. In den aktuellen Abrechnungen für 2026 darf diese Position jedenfalls nicht mehr auftauchen.

3. In welchen Ländern gilt die Pauschale 2026 noch?

In einigen Ländern, insbesondere in Süd- und Südwestdeutschland, hält man als Sparmaßnahme weiter an der Pauschale fest. Betroffen sind im Jahr 2026 vor allem Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und das Saarland.

Besonderheit Baden-Württemberg

Im März 2024 erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg in ihrer damaligen Form für unwirksam, da sie nur in einer Verordnung geregelt war – ein Gesetz wäre nötig gewesen. Wer nun hoffte, die Pauschale falle dauerhaft weg, wurde enttäuscht: Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2025/26 hat die Landesregierung die Regelung juristisch wasserdicht gemacht und rückwirkend auf ein sauberes gesetzliches Fundament gestellt. Die Abzüge bleiben in BW somit erhalten.

Beispielhafte Beträge (Rheinland-Pfalz)

Damit Sie ein Gefühl für die Höhe bekommen, hier die aktuellen Staffelungen für Rheinland-Pfalz. Die Beträge werden einmal im Jahr (meist beim ersten eingereichten Antrag) von Ihrer zustehenden Beihilfe einbehalten:

Besoldungsgruppe Höhe der Pauschale pro Jahr
A 7 bis A 8 100,00 €
A 9 bis A 11 150,00 €
A 12 bis A 15 300,00 €
A 16 und höher 450,00 €

4. Wer ist von der Zahlung befreit?

Auch in Bundesländern, die noch eine Kostendämpfungspauschale erheben, greift der Staat nicht bei jedem Beamten zu. Aus sozialen Gründen sind verschiedene Personengruppen befreit:

  • Beamtenanwärter und Referendare: Wer sich noch im Vorbereitungsdienst befindet, zahlt keine Pauschale. Das macht auch die Entscheidung zwischen PKV oder GKV im Referendariat deutlich leichter.
  • Waisen: Beihilfeberechtigte Kinder/Waisen sind befreit.
  • Freiwillig GKV-Versicherte: Wer als Beamter im System der gesetzlichen Kassen verblieben ist, leistet dort schon seine Zuzahlungen für Medikamente und Krankenhausaufenthalte. Ein GKV Rechner für Beamte hilft dabei, diese regulären Kassenkosten einzuordnen.

5. Profi-Tipp bei anstehender Beförderung

Wussten Sie, dass der Zeitpunkt Ihres Beihilfeantrags über die Höhe der Kostendämpfungspauschale für das gesamte restliche Kalenderjahr entscheidet?

Maßgeblich ist immer Ihre Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im jeweiligen Jahr. Steht bei Ihnen bald eine Ernennung vom Anwärter zum Beamten auf Probe (z.B. A13) oder eine Beförderung an, die Sie in eine teurere Staffel rutschen lässt (z.B. von A11 nach A12)? Reichen Sie unbedingt vorher noch einen Beihilfeantrag ein – auch für kleinste Rechnungen! So frieren Sie für den Rest des Jahres den günstigeren oder gar komplett kostenfreien Tarif (als Anwärter) ein.


Häufige Fragen (FAQ) zur Kostendämpfungspauschale

Wird die Pauschale pro Arztbesuch abgezogen?

Nein, die Kostendämpfungspauschale ist ein Jahresbetrag. Sie wird von Ihren eingereichten Beihilferechnungen nur so lange abgezogen, bis der für Sie gültige Maximalbetrag (z.B. 150 oder 300 Euro) im jeweiligen Kalenderjahr erreicht ist. Danach zahlt die Beihilfe wieder ohne diesen Abzug aus.

Zahle ich als Lehramtsanwärter / Referendar auch diese Pauschale?

Nein. In aller Regel sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (wie auch Lehramtsanwärter) von der Kostendämpfungspauschale komplett befreit, um diese einkommensschwächere Ausbildungsphase nicht zusätzlich zu belasten.

Übernimmt meine private Krankenversicherung (PKV) die Kostendämpfungspauschale?

Die reguläre Hauptversicherung übernimmt diesen Teil nicht. Sie können jedoch einen sogenannten Beihilfeergänzungstarif abschließen. Gute Ergänzungstarife fangen exakt solche Lücken im Beihilferecht (wie Zuzahlungen im Krankenhaus, beim Zahnersatz oder eben Pauschalen) auf.

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