Die Elternzeit für Beamte und Beamtinnen

 

Elternzeit und Beihilfe:

Ratgeber für Beamtinnen und Beamte

Geprüft und aktualisiert – Stand: July 2026 

Quick-Check: Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

  • Anspruchsdauer: Die Freistellung ist bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes möglich (auch bei Adoptiv- oder Pflegekindern).
  • Teilzeit: Sie dürfen während dieser Phase bis zu 32 Stunden wöchentlich arbeiten (Stand 2026).
  • Ländersache: Die Erstattung von PKV-Beiträgen während der Elternzeit unterscheidet sich stark zwischen dem Bund und den einzelnen Bundesländern!
  • Beihilfesatz: Ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind steigt Ihr persönlicher Beihilfesatz in fast allen Bundesländern auf 70 Prozent an.

 Die Familiengründung ist eine der schönsten Phasen im Leben. Als Beamtin oder Beamter genießen Sie in dieser Zeit besondere Sicherheiten, um sich ganz der Betreuung Ihres Kindes zu widmen. Dennoch birgt die Elternzeit einige bürokratische Tücken – insbesondere, da sich die Regelungen zwischen dem Bund und den einzelnen Bundesländern teilweise massiv unterscheiden.

Damit Sie später nicht auf unerwarteten Gesundheitskosten sitzen bleiben, zeigen wir Ihnen detailliert, worauf Sie bei Ihrer Krankenversicherung, der Beihilfe und Ihren Bezügen achten müssen.

1. Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Grundsätzlich haben Sie im Öffentlichen Dienst ein gesetzlich verbrieftes Recht, sich der Erziehung Ihres Nachwuchses zu widmen. Die Freistellung wird gewährt, wenn Sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und es selbst betreuen. Dies gilt unter anderem für:

  • Ihre leiblichen Kinder
  • Kinder der Ehepartnerin, des Ehepartners oder Lebenspartners (Stiefkinder)
  • Adoptivkinder (auch jene, die mit dem Ziel der Annahme in Obhut genommen wurden)
  • Pflegekinder, die Sie in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII aufgenommen haben

2. Dauer und flexible Aufteilung

Sie können die Betreuungszeit sehr flexibel gestalten. Der Anspruch besteht – vollkommen unabhängig von der Zahlung des Elterngeldes – bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei angenommenen Kindern oder Pflegekindern gilt eine Besonderheit: Hier können Sie die Freistellung von bis zu drei Jahren ab dem Tag der Aufnahme nehmen, längstens jedoch bis zum achten Geburtstag des Kindes.

Wichtiger Tipp zur Aufteilung: Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann sogar auf einen späteren Zeitraum (bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres) übertragen werden. Insgesamt können Sie die Zeit in bis zu drei Zeitabschnitte pro Elternteil splitten. Stellen Sie den Antrag unbedingt fristgerecht (in der Regel 7 Wochen vor Beginn) bei Ihrer Personaldienststelle.

3. Arbeiten in der Babypause (Teilzeit)

Sie möchten beruflich nicht komplett aussteigen? Kein Problem. Während dieser Phase ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn mit bis zu 32 Stunden wöchentlich zu bewilligen, sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Mit Genehmigung Ihres Dienstvorgesetzten dürfen Sie alternativ auch eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer oder sogar selbstständig ausüben, solange Sie das gesetzliche Stundenlimit nicht überschreiten.

4. Beihilfe & Krankenversicherung: Bund vs. Länder

Die meisten Sorgen machen sich junge Beamtenfamilien über die Krankenversicherung. Die gute Nachricht vorab: Ihr grundsätzlicher Beihilfeanspruch bleibt während der gesamten Familienzeit bestehen! Doch genau hier kommt es häufig zu Missverständnissen, denn Beihilferecht ist Ländersache.

Es ist essenziell zu prüfen, ob die PKV oder GKV in dieser Lebensphase für Sie und Ihre Familie finanziell und leistungstechnisch die bessere Wahl ist.

Erstattung der PKV-Beiträge: Ein Flickenteppich

Viele Beamtinnen und Beamte gehen davon aus, dass der Dienstherr in der Elternzeit die Beiträge
zur  Krankenversicherung komplett übernimmt. Das ist falsch. Die Regelungen zur Bezuschussung unterscheiden sich je nach Dienstherrn erheblich:

  • Regelung beim Bund: Bundesbeamte erhalten auf Antrag eine Erstattung von bis zu 31 Euro monatlich für ihre PKV, sofern sie vor der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze nicht überschritten haben. Beamte bis Besoldungsgruppe A8 können teils eine erhöhte Erstattung beantragen.
  • Regelungen der Bundesländer: In den Ländern (wie z.B. Bayern, NRW oder Niedersachsen) existieren eigene Beihilfeverordnungen. Auch hier gibt es oft den Zuschuss von 31 Euro, jedoch weichen die Einkommens- und Besoldungsgrenzen ab. In einigen Ländern gibt es für Anwärter oder untere Besoldungsgruppen großzügigere Erstattungen, in anderen gehen Beamte höherer Besoldungsgruppen komplett leer aus.

Dem Erstattungsantrag bei Ihrer Bezügestelle ist immer eine detaillierte Bescheinigung Ihrer Versicherung beizufügen. Reine Komfort-Tarife (wie Krankenhaustagegeld) sind nicht erstattungsfähig. Wichtig: Ein guter Beihilfeergänzungstarif kann oftmals in die Erstattung einbezogen werden.

Auswirkungen durch die Pauschale Beihilfe

Falls Sie freiwillig gesetzlich versichert sind und Ihr Bundesland (z.B. Hamburg, Bremen, Berlin, Brandenburg, Thüringen, Sachsen) die Pauschale Beihilfe eingeführt hat, gelten wieder völlig andere Spielregeln. Während der Elternzeit zahlen Sie als freiwillig gesetzlich Versicherte(r) (ohne weiteres Einkommen) in der Regel Mindestbeiträge zur GKV. Der Dienstherr übernimmt über die pauschale Beihilfe oftmals die Hälfte dieses GKV-Beitrags aber nicht des Beitrag zur Pflegepflichtversicherung.

Um hier Klarheit für Ihre persönliche Situation zu schaffen, empfehlen wir Ihnen unseren GKV Rechner für Beamte (berechnet auch die pauschale Beihilfe).

Krankenversicherung im Vergleich

Kriterium Private Krankenversicherung (PKV) Gesetzliche Krankenkasse (GKV)
Monatliche Beiträge Beiträge laufen weiter. Teilweise Erstattung (z.B. 31€) auf Antrag möglich. Zahlung des Mindestbeitrags, sofern keine beitragsfreie Familienversicherung vorliegt.
Beihilfesatz (ab 2. Kind) Steigt oft auf 70% an. Der PKV-Tarif wird dadurch deutlich günstiger. Bei pauschaler Beihilfe zahlt der Dienstherr 50% des GKV-Beitrags.
Leistungsniveau Bleibt voll erhalten (inklusive Beihilfeergänzung). Reguläre Kassenleistungen (Sachleistungsprinzip).

Häufige Fragen (FAQ) zum Thema Elternzeit und Beihilfe

Gibt es Unterschiede bei der Beihilfe zwischen dem Bund und den Bundesländern?

Ja, erhebliche! Da das Beihilferecht Ländersache ist, entscheidet jedes Bundesland selbst über die genauen Zuschüsse zur Krankenversicherung in der Elternzeit. Während der Bund klare Grenzen (z.B. A8) für erhöhte Erstattungen zieht, haben Länder wie NRW, Bayern oder Niedersachsen eigene Regeln. Eine individuelle Beratung ist hier unerlässlich.

Werden meine privaten Versicherungsbeiträge komplett vom Dienstherrn übernommen?

Nein, die Beiträge werden nicht in voller Höhe übernommen. Sie können jedoch einen monatlichen Zuschuss (oftmals 31 Euro) beantragen, sofern Sie vor der Freistellung bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten haben.

Erhöht sich mein Beihilfesatz bei der Geburt meines Kindes?

Beim ersten Kind bleibt Ihr eigener Satz zumeist bei 50 Prozent (das Kind selbst erhält 80 Prozent). Ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind steigt auch Ihr persönlicher Beihilfesatz in den meisten Bundesländern auf 70 Prozent an.

Darf ich während der Babypause weiterhin in meinem Beruf arbeiten?

Ja. Sie dürfen in Absprache mit Ihrem Dienstherrn bis zu 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe dagegensprechen.

Kostenfreier Tarif-Check für die Elternzeit

Aufgrund der starken Unterschiede zwischen den Bundesländern ist eine individuelle Beratung extrem wichtig, um Beitragsfallen in der Elternzeit zu vermeiden. Nutzen Sie unsere jahrelange Expertise im Öffentlichen Dienst und fordern Sie jetzt Ihren kostenfreien Vergleich an.

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