Was dürfen Lehrer, die krankgeschrieben sind?

Beamtenrecht: Was dürfen Lehrer, wenn sie krankgeschrieben sind?

Stand: Juli 2026 | Geprüft und aktualisiert

Eine Krankschreibung bedeutet nicht zwingend, dass Sie das Bett hüten müssen. Besonders bei psychischen Erkrankungen wie einem Burnout oder bei langwierigen orthopädischen Problemen stellt sich für viele Lehrkräfte, Referendare und Beamtenanwärter schnell die Frage: Was darf ich eigentlich, wenn ich arbeitsunfähig geschrieben bin? Darf ich einkaufen gehen, Sport treiben oder sogar verreisen? In diesem Ratgeber klären wir auf, welche gesetzlichen und dienstrechtlichen Vorgaben für Sie gelten.

Quick-Check: Die wichtigsten Fakten zur Krankschreibung

  • Genesungspflicht: Sie dürfen alles tun, was Ihrer Heilung förderlich ist, und müssen alles unterlassen, was sie verzögert.
  • Alltag: Normale Erledigungen wie Einkaufen oder Apothekenbesuche sind immer erlaubt.
  • Reisen: Urlaubsreisen während der Krankschreibung bedürfen zwingend der ärztlichen Befürwortung und der Zustimmung des Dienstherrn.
  • Meldepflicht: Sie müssen Ihre Dienstunfähigkeit unverzüglich melden (§ 96 BBG bzw. entsprechende Landesgesetze).

1. Die oberste Regel: Ihre Genesungspflicht

Als Beamtin oder Beamter unterliegen Sie der sogenannten Genesungspflicht. Das bedeutet ganz konkret: Sie sind rechtlich dazu verpflichtet, alles zu tun, um Ihre Dienstfähigkeit so schnell wie möglich wiederherzustellen. Gleichzeitig müssen Sie sämtliche Aktivitäten unterlassen, die Ihre Heilung verzögern könnten.

Ob eine bestimmte Aktivität erlaubt ist, hängt also immer von der Art Ihrer Erkrankung ab. Wer wegen einer schweren Grippe samt Fieber krankgeschrieben ist, gehört ins Bett. Wer hingegen aufgrund von Erschöpfung (Burnout) oder einer depressiven Episode dienstunfähig ist, für den können Spaziergänge, leichter Sport oder Treffen mit Freunden medizinisch absolut sinnvoll und förderlich sein.

2. Was ist während der Krankschreibung erlaubt?

Viele Lehrkräfte haben ein schlechtes Gewissen, wenn sie das Haus verlassen, obwohl sie krankgeschrieben sind. Doch das ist oft unbegründet. Grundsätzlich gilt die ärztliche Einschätzung. Folgende Dinge sind in der Regel problemlos möglich:

  • Notwendige Erledigungen: Der Gang zum Supermarkt, zur Apotheke oder zum Arzt ist immer erlaubt. Sie müssen schließlich Ihren Lebensunterhalt sichern.
  • Spaziergänge an der frischen Luft: Sofern Sie nicht an einer ansteckenden Krankheit mit strikter Bettruhe leiden, sind Spaziergänge zur Förderung der Heilung fast immer gestattet.
  • Leichter Sport: Bei psychischen Erkrankungen oder leichten orthopädischen Problemen kann ärztlich verordneter oder befürworteter Sport (z. B. Schwimmen, Yoga) sogar Teil des Genesungsprozesses sein.

Unser Experten-Tipp für Sie

Lassen Sie sich im Zweifel von Ihrem behandelnden Arzt ein kurzes Attest ausstellen, aus dem hervorgeht, dass bestimmte Aktivitäten (wie Sport oder Spaziergänge) Ihrer Genesung dienen. Das schützt Sie vor unangenehmen Nachfragen seitens der Schulleitung oder der Schulbehörde.

3. Was ist strikt verboten?

Dinge, die den Heilungsprozess stören oder gefährden, sind als krankgeschriebene Lehrkraft absolut tabu. Verstöße gegen die Genesungspflicht können disziplinarrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach sich ziehen.

Aktivität Erlaubt? Begründung / Ausnahme
Nebenjob ausüben Nein Wer für den Hauptberuf krank ist, darf nicht nebenbei arbeiten.
Partys / Diskothekenbesuche Nein Ausgelassenes Feiern verzögert die Heilung (insb. bei Infektionen) und schadet dem Ansehen.
Alkohol in der Öffentlichkeit Nein Verträgt sich in der Regel nicht mit medikamentöser Behandlung und der Genesungspflicht.
Prüfungen ablegen (Studium/Ref) Je nach Fall Nur in absoluten Ausnahmefällen, wenn der Arzt eine teilweise Prüfungsfähigkeit bescheinigt. Meistens jedoch nicht empfohlen.

4. Darf ich als krankgeschriebener Beamter verreisen?

Dieses Thema sorgt bei Lehrkräften regelmäßig für Unsicherheit. Grundsätzlich gilt: Ein Tapetenwechsel (z. B. ein Aufenthalt am Meer oder in den Bergen) kann besonders bei psychischen Leiden oder schweren Atemwegserkrankungen heilungsfördernd sein. Dennoch dürfen Sie nicht einfach so Ihre Koffer packen.

Wenn Sie während einer Krankschreibung verreisen möchten, müssen Sie zwingend zwei Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ihr behandelnder Arzt muss schriftlich bestätigen, dass die geplante Reise der Genesung dient und diese nicht verzögert.
  2. Sie müssen Ihren Dienstherrn (z. B. über die Schulleitung oder das Schulamt) im Vorfeld über den Aufenthaltsort informieren und die Reise genehmigen lassen. Der Dienstherr darf die Zustimmung nur verweigern, wenn berechtigte Zweifel an der Heilungsförderung bestehen.

5. Auswirkungen auf Beihilfe und PKV

Sind Sie längerfristig krankgeschrieben, droht auf Dauer die Dienstunfähigkeit. Hier ist es essenziell, dass Sie finanziell abgesichert sind. Die Beihilfe und Ihre Private Krankenversicherung übernehmen selbstverständlich weiterhin die Kosten für ärztliche Behandlungen, Therapien und verordnete Kuren.

Sollte die Krankschreibung in eine dauerhafte Dienstunfähigkeit münden, greift das normale Beamtengehalt nach einer gewissen Zeit nicht mehr in voller Höhe (Versetzung in den Ruhestand). Hier ist eine solide Dienstunfähigkeitsversicherung (DU) entscheidend, um die Einkommenslücke zu schließen. Auch die Wahl der passenden privaten Krankenversicherung für Beamte sorgt dafür, dass Sie bei den Behandlungskosten nicht auf hohen Eigenanteilen sitzen bleiben.


Häufige Fragen (FAQ) zum Thema Krankschreibung bei Lehrkräften

Darf ich während der Krankschreibung das Schulgelände betreten?

Nein, in der Regel sollten Sie das Schulgelände meiden. Wenn Sie krankgeschrieben sind, ruht Ihre Dienstpflicht. Ein Erscheinen in der Schule (z. B. um Materialien abzuholen) kann zu versicherungsrechtlichen Problemen führen. Sprechen Sie dies vorher zwingend mit der Schulleitung ab.

Wann muss ich die Krankmeldung bei der Schule abgeben?

Sie müssen Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich (vor Dienstbeginn) melden. Das ärztliche Attest (Dienstunfähigkeitsbescheinigung) muss spätestens am dritten Tag der Erkrankung vorliegen, es sei denn, Ihr Dienstherr fordert es bereits ab dem ersten Tag.

Kann mir der Amtsarzt einen Strich durch die Rechnung machen?

Ja, bei längeren oder häufig wiederkehrenden Krankschreibungen hat der Dienstherr das Recht, Sie zur Untersuchung zum Amtsarzt zu schicken. Dessen Einschätzung bezüglich Ihrer Dienstfähigkeit (oder Dienstunfähigkeit) ist dann maßgeblich.

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