Beihilfe im Sterbefall: Das müssen Sie als Hinterbliebene wissen
Stand: Juni 2026 | Geprüft und aktualisiert
Ein Trauerfall in der Familie ist eine der schwersten Ausnahmesituationen des Lebens. Wenn ein Beamter oder eine beihilfeberechtigte Person verstirbt, rückt die Bürokratie verständlicherweise erst einmal in den Hintergrund.
Wir hoffen Ihnen hilft unsere Übersicht was zu tun ist wenn Sie Rechnungen von behandelnden Ärzten, aus Krankenhausaufenthalten oder von Pflegeheimen erreichen. Hier lesen Sie wie Sie noch ausstehende Beihilfeansprüche im Sterbefall richtig geltend machen.
Quick-Check: Die wichtigsten Fakten & Fristen
- Wer darf Anträge stellen? Hinterbliebene Ehegatten, kindergeldberechtigte Kinder oder gesetzliche Erben.
- Welche Kosten sind beihilfefähig? Medizinische Behandlungen, Krankenhausaufenthalte und Pflegekosten, die vor dem Todestag entstanden sind.
- Ausschluss: Bestattungskosten sind grundsätzlich nicht beihilfefähig (Ausnahme: Beihilfen in wenigen Bundesländern bei sehr speziellen Härtefällen). Hier greift das Sterbegeld.
- Antragsfrist: Anträge müssen in der Regel innerhalb der normalen Frist (häufig 1 Jahr nach Rechnungsdatum, gem. § 54 BBhV) bei der Beihilfestelle eingereicht werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Wer hat Anspruch auf die Auszahlung der Beihilfe?
Wenn ein Beamter auf Lebenszeit (BaL), Beamter auf Probe (BaP) oder Pensionär verstirbt, erlischt der Beihilfeanspruch für die Zukunft. Doch die Beihilfestelle reguliert selbstverständlich noch die Heilbehandlungen, die vor dem Tod angefallen sind. Hierfür geht die Antragsberechtigung auf die Hinterbliebenen über.
Das Beihilferecht (z. B. nach der Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) legt eine klare Reihenfolge fest, wer die noch offenen Rechnungen einreichen und die Beihilfe empfangen darf:
- Hinterbliebener Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner: Er ist in erster Linie berechtigt.
- Kinder: Sofern sie im Familienzuschlag berücksichtigt wurden oder waisengeldberechtigt sind. Wenn Sie mehr zum Thema Beihilfe für Familienangehörige erfahren möchten, lesen Sie unseren Ratgeber zur Beihilfe für Angehörige.
- Gesetzliche Erben: Sind weder Ehepartner noch beihilfeberechtigte Kinder vorhanden, können die Erben (unter Vorlage des Erbscheins) die Kosten einreichen.
2. Welche Kosten können eingereicht werden?
Grundsätzlich können Sie als Hinterbliebener alle Rechnungen einreichen, die zu Lebzeiten des Verstorbenen angefallen sind und die den üblichen beihilferechtlichen Vorgaben entsprechen. Dazu zählen:
- Krankenhausaufenthalte und Chefarztbehandlungen
- Ambulante ärztliche Behandlungen
- Medikamente und Heilmittel (Rezeptgebühren)
- Pflegekosten und Aufwendungen für Hospize
Wichtiger Hinweis zu Bestattungskosten
Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass die Beihilfe auch die Beerdigung oder den Sarg bezahlt. Das ist nicht der Fall. Bestattungskosten, Grabpflege oder Überführungskosten sind nicht beihilfefähig. Zur Deckung dieser Kosten dient das gesetzliche Sterbegeld der Besoldungs- oder Versorgungsstelle.
3. Der Unterschied: Beihilfe vs. Sterbegeld
In der Beratungspraxis merken wir oft, dass Beihilfe und Sterbegeld verwechselt werden. Beide Leistungen haben unterschiedliche Zwecke und werden bei unterschiedlichen Stellen beantragt. Das BeamtVG (Beamtenversorgungsgesetz) regelt das Sterbegeld eindeutig.
| Kriterium | Beihilfe im Sterbefall | Sterbegeld (nach BeamtVG) |
|---|---|---|
| Zweck | Erstattung medizinischer Kosten, die vor dem Tod entstanden sind. | Finanzielle Hilfe für Beerdigungskosten und Übergangszeit. |
| Auszahlende Stelle | Zuständige Beihilfestelle (Bund / Land). | Zuständige Bezügestelle / Versorgungsamt. |
| Leistungshöhe | Abhängig von den eingereichten Rechnungen (gemäß Beihilfesatz). | In der Regel das Zweifache der letzten Dienstbezüge oder Versorgungsbezüge. |
4. Ablauf und Einreichen der Rechnungen
Sie müssen sich keine Sorgen machen, dass Ansprüche verfallen, wenn Sie sich in den ersten Wochen der Trauerzeit nicht sofort darum kümmern. Die Antragsfrist beträgt laut § 54 Bundesbeihilfeverordnung ein Jahr ab dem Rechnungsdatum. In manchen Bundesländern sind es mittlerweile sogar 24 oder 36 Monate (z. B. Baden-Württemberg). Dennoch empfiehlt es sich, offene Forderungen zeitnah zu klären.
Gehen Sie wie folgt vor:
- Private Krankenversicherung informieren: Melden Sie den Sterbefall der Beihilfeergänzungsversicherung und der PKV. Auch hier müssen Sie Arztrechnungen anteilig einreichen.
- Beihilfeantrag stellen: Füllen Sie das Formular der Beihilfestelle aus. Falls Sie die Zugangsdaten der Beihilfe-App des Verstorbenen nicht haben (oder das Konto gesperrt ist), nutzen Sie die klassischen Papierformulare. Lesen Sie auch unsere Anleitung, wie Sie Beihilfe richtig beantragen.
- Sterbeurkunde beilegen: Dem ersten Antrag nach dem Todestag muss zwingend eine Kopie der Sterbeurkunde beigelegt werden.
- Kontodaten anpassen: Achten Sie darauf, dem Beihilfeantrag die aktuellen Kontodaten für die Überweisung beizufügen (Ihr eigenes Konto oder das Erbengemeinschaftskonto), da das alte Konto des Verstorbenen möglicherweise eingefroren wird.
Häufige Fragen (FAQ) zum Thema Beihilfe im Sterbefall
Lassen Sie sich unverbindlich beraten! Gerade wenn sich familiäre Situationen ändern, ist es wichtig zu prüfen, wie Hinterbliebene, Witwen oder Waisen zukünftig in der Beihilfe und der Privaten Krankenversicherung optimal abgesichert sind. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Aktualisiert am 10. Juni 2026.
