Die Beihilfevorschriften in Bund und Ländern

Beihilfevorschriften 2026: Ratgeber für Beamte und Anwärter

Stand: Juni 2026 | Geprüft und aktualisiert

Als angehende Lehrkraft, Beamter auf Probe (BaP) oder Lebenszeit (BaL) betreten Sie mit der Beihilfe oft Neuland. Die Beihilfevorschriften regeln in Deutschland detailliert, welche medizinischen Leistungen Ihr Dienstherr übernimmt und welche Sie über eine private Krankenversicherung (PKV) absichern müssen. Doch der Dschungel aus Bundes- und Landesregelungen kann schnell unübersichtlich werden. Wir bringen Licht ins Dunkel und erklären Ihnen verständlich, worauf Sie 2026 achten müssen.

Quick-Check: Die wichtigsten Fakten zu den Beihilfevorschriften

  • Föderalismus: Es gibt nicht „die eine“ Beihilfe. Bund und Länder haben eigene Beihilfeverordnungen (z. B. BBhV beim Bund).
  • Ehegatten: Mitversichert, sofern die Einkunftsgrenze (meist 20.000 EUR, beim Bund 20.878 EUR) im Vorvorkalenderjahr nicht überschritten wurde.
  • Beihilfesatz: Liegt je nach familiärer Situation und Dienstherr meist zwischen 50 % und 80 %.
  • Ausland: Innerhalb der EU gelten meist die gleichen Erstattungssätze wie im Inland (§ 11 BBhV).

1. Grundlagen der Beihilfevorschriften

Die Beihilfe ist ein eigenständiges Fürsorgesystem des Dienstherrn. Grundlage auf Bundesebene ist die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Jedes der 16 Bundesländer hat jedoch eigene Vorschriften erlassen. Das bedeutet für Sie: Wo Sie verbeamtet sind, bestimmt, welche Regeln für Sie gelten.

Trotz regionaler Unterschiede bleibt das Grundprinzip gleich: Die Beihilfe übernimmt einen prozentualen Anteil Ihrer Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten. Den Rest decken Sie über eine private Krankenversicherung für Beamte ab.

Beamtenstatus / Situation Typischer Beihilfesatz
Beamte (ohne Kinder oder mit 1 Kind) 50 %
Beamte (ab dem 2. berücksichtigungsfähigen Kind) 70 %
Berücksichtigungsfähige Kinder 80 %
Pensionäre 70 %

2. Beihilfe für Ehegatten

Ein großer Vorteil der Beamtenversorgung ist, dass auch Ihr Ehepartner beihilfeberechtigt sein kann. Für Aufwendungen des Ehegatten kann Beihilfe zum Bemessungssatz von 70 % gewährt werden.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass bei Antragstellung der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten im Vorvorkalenderjahr eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. In den meisten Bundesländern liegt diese Grenze aktuell bei 20.000 EUR. Achtung: Bei Bundesbeamten beträgt die Grenze gemäß der aktuellen Verordnung 20.878 EUR. Wenn Ihr Partner in Teilzeit oder gar nicht arbeitet, ist diese Regelung bares Geld wert.

Tipp der Info-Beihilfe Experten:

Prüfen Sie jährlich den Steuerbescheid Ihres Ehepartners. Sobald die Einkünfte die festgelegte Bemessungsgrenze Ihres Bundeslandes überschreiten, entfällt der Beihilfeanspruch für das jeweilige Jahr und Ihr Partner muss sich zu 100 % selbst versichern.

3. Beihilfe und Kindergeld

Ihre Kinder profitieren vom höchsten Beihilfesatz (in der Regel 80 %). Die Beihilfefähigkeit für Kinder ist eng an den Bezug von Kindergeld gekoppelt. Das bedeutet: Solange Sie für Ihr Kind Kindergeld erhalten, ist es auch in der Beihilfe berücksichtigungsfähig.

Kindergeld wird während der Schulausbildung, der Berufsausbildung oder dem Studium Ihres Kindes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Fällt das Kindergeld weg, endet automatisch auch der Anspruch auf Beihilfe für das Kind. Informieren Sie sich hierzu auch gerne auf der SeiteGeburt eines Kindes.

4. Beihilfe im Ausland

Krank im Urlaub? Die Beihilfevorschriften schützen Sie auch im Ausland, jedoch gibt es klare Einschränkungen. Die Beihilfe im Ausland regelt unter anderem § 11 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) (sowie die analogen Paragrafen der Länder).

Grundsätzlich gilt: Aufwendungen für medizinische Leistungen innerhalb der Europäischen Union (EU) werden weitgehend wie im Inland entstandene Aufwendungen behandelt. Außerhalb der EU (z. B. USA, Asien) werden die Kosten oft nur bis zu der Höhe erstattet, die bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland angefallen wäre. Da Behandlungen im nicht-europäischen Ausland, insbesondere in den USA, extrem teuer sein können, ist eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung dringend anzuraten.

5. Was ist eigentlich „beihilfefähig“?

Ein Begriff, der Ihnen immer wieder begegnen wird. „Beihilfefähig“ bedeutet, dass die Beihilfestelle einen Teil der Kosten für eine bestimmte Behandlung, ein Medikament oder einen Klinikaufenthalt übernimmt. Aber Vorsicht: Nicht alle Kosten im medizinischen Bereich werden durch die jeweilige Bundes- oder Landesbeihilfe getragen.

Sehhilfen (Brillen), Zahnersatz, Heilpraktikerleistungen oder Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Einbettzimmer) sind in vielen Ländern in der Höhe gedeckelt oder gar nicht beihilfefähig. Um diese Lücken zu schließen, ist eine passgenaue Beihilfeergänzungsversicherung entscheidend.


Häufige Fragen (FAQ) zum Thema Beihilfevorschriften

Welche Beihilfeverordnung gilt für mich?

Das hängt von Ihrem Dienstherrn ab. Sind Sie beim Bund beschäftigt, gilt die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Sind Sie Landesbeamter (z. B. Lehrer in NRW), gilt die jeweilige Landesbeihilfeverordnung Ihres Bundeslandes.

Wie hoch darf das Einkommen meines Ehegatten sein?

In den meisten Bundesländern liegt die Grenze bei 20.000 EUR im Vorvorkalenderjahr. Für Bundesbeamte gilt aktuell eine Grenze von 20.878 EUR. Maßgeblich ist der steuerliche Gesamtbetrag der Einkünfte.

Zahlt die Beihilfe auch im außereuropäischen Ausland?

Ja, aber oft nur bis zu der Höhe, die eine vergleichbare Behandlung in Deutschland gekostet hätte. Eine private Auslandsreisekrankenversicherung ist daher stark zu empfehlen.

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